Der Wortlaut der Stellungnahme von “Reporter ohne Grenzen (RSF) Österreich” zum geplanten Informationsfreiheitsgesetz.
Noch vor dem Sommer könnte das „Informationsfreiheits-Gesetzespaket“ beschlossen werden. Die Abschaffung des Amtsgeheimnisses, das derzeit in der Verfassung verankert ist, gebührenfreie Anfragen für BürgerInnen und JournalistInnen binnen vier bzw. bei schwierigeren Auskünften acht Wochen sind zentrale, begrüßenswerte Eckpunkte des Paketes. Allerdings birgt es einige Schwachstellen. So gibt es etwa keine Garantie, dass JournalistInnen bzw. BürgerInnen tatsächlich eine Information erhalten, weil Ausnahmen vorgesehen sind. Nämlich dann, wenn die Geheimhaltung aus bestimmten, in § 6 IFG aufgezählten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Hier besteht die Gefahr, dass aus politischen und strafrechtlichen Erwägungen heraus mit fadenscheinigen Argumenten mehr Transparenz in Vorgängen der Politik und Verwaltung verunmöglicht wird.
Negativ fällt zudem auf, dass zwar in § 6 des Entwurfs eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) diejenigen Informationen genannt werden, die der Geheimhaltung zu unterliegen haben, aber nicht auch in einer anderen Bestimmung diejenigen öffentlichen und privaten Interessen näher bezeichnet werden, die mit den Geheimhaltungsinteressen kollidieren und diese überwiegen könnten. So sind jedenfalls die in den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs. 1 Z. 1-4 IFG genannten Geheimhaltungsgründe (integrations- und außenpolitische Themen, insbesondere auch über unmittelbar anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts, die nationale Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) als „öffentliche Interessen“ anzusehen, die im Abwägungsprozess berücksichtigt werden müssen. Aus journalistischer Sicht wäre als besonders schützenswertes privates Interesse unbedingt das journalistische Redaktionsgeheimnis (der journalistische Quellenschutz) zu nennen. Dies wäre auch nach der Rechtsprechung des VfGH sowie des EGMR zum Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 10 Abs. 1 EMRK geboten, nach der Medien als „gesellschaftliche Wachhunde“ anzusehen sind, die die Öffentlichkeit mit Informationen zu versorgen haben, an denen ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann.
Um die Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen und den Interessen der Öffentlichkeit und Privater am Informationszugang effizient ohne Aufteilung auf Verfahren vor Gerichten und der Datenschutzbehörde vornehmen zu können, wie es im Ministerialentwurf vorgesehen ist, bedarf es einer politisch unabhängigen Instanz, an die sich alle, deren Informationsersuchen abgewiesen worden sind, wenden können. Der Vorteil einer solchen Behörde wäre, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der Basis des grundrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem einzigen Verfahren vorgenommen werden könnte, dessen Ergebnis vor den Höchstgerichten angefochten werden könnte.
Hier ist auf ein Nachbarland Österreichs, Slowenien, zu verweisen, das im Hinblick auf den Schutz der Informationsfreiheit des Rechts auf Datenschutz als ein Vorzeigeland gilt. Slowenien verfügt nämlich über einen Information Commissioner (anfangs Information and Data Protection Commissioner genannt), also eine unabhängige Institution für Informationsfreiheit und Datenschutz, die über die Einhaltung des slowenischen Transparenzgesetzes wacht. Diese Behörde hat Sachverhaltsfeststellungs- und Untersuchungskompetenz und die Aufgabe, über die Einhaltung der Informationsfreiheit und des Rechts auf Datenschutz zu wachen, wobei bei kollidierenden Interessen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommt. Auch einvernehmliche Streitbeilegungen sind möglich. Und die Entscheidungen des Commissioner können vor den zuständigen Gerichten angefochten werden.
Die österreichische Datenschutzbehörde kann dies hingegen aufgrund ihrer derzeitigen Zuständigkeiten nicht sein, weil sie hinsichtlich von Auskunftsbegehren/Informationszugang befangen sein könnte, wenn sie davor in ein datenschutzrechtliches Verfahren eingebunden war, das mit dem Informationsbegehren in Zusammenhang steht. Und nach der Verfassungsbestimmung des § 15 Abs. 1 des vorgeschlagenen Informationsfreiheitsgesetzes soll die Datenschutzbehörde die informationspflichtigen Organe, Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit beraten und unterstützen, was ihre Befangenheit auslösen könnte.