Sicherheitscharta für JournalistInnen

Charta für die Sicherheit von JournalistInnen in Kriegsgebieten und besonders gefährlichen Gebieten 

Die Sicherheit von JournalistInnen mit besonders schwierigen Aufgabengebieten ist nicht immer garantiert. Zwar bietet das Völkerrecht am Papier angemessenen Schutz, die Kriegsparteien der Gegenwart respektieren die Regelungen des internationalen Rechts aber immer seltener. MedienmitarbeiterInnen können von den Kriegsteilnehmern daher keine Zusicherung erwarten, voll geschützt zu werden. 

MedienmitarbeiterInnen, JournalistInnen und ihre AssistentInnen, die in Kriegsgebieten oder besonders gefährlichen Gegenden tätig sind, nehmen große Risiken auf sich, um die Öffentlichkeit zu informieren. Daher haben Anspruch sie auf grundlegende Schutzmaßnahmen - egal, ob sie fix angestellt oder freie MitarbeiterInnen sind. Diese Schutzaßnahmen dürfen jedoch nicht als Mittel, JournalistInnen durch Militär und Regierungsbehörden zu überwachen, missbraucht werden.  Die Medien tragen jedoch auch selbst Verantwortung dafür, die Risken der journalistischen Arbeit soweit wie möglich zu vermeiden und zu reduzieren.    

Dabei sollen die folgenden acht Prinzipien zur Anwendung kommen: 

1. Einsatz

JournalistInnen, Medien und Behörden sollten selbst systematisch nach Möglichkeiten suchen, die Risiken in Kriegsgebieten und gefährlichen Gebieten zu erkennen und zu reduzieren, in dem sie sich untereinander beraten und nützliche Informationen untereinander austauschen.  Die Risiken, die angestellte oder freischaffende JournalistInnen, ihre AssistentInnen, lokalen Angestellten und das Hilfspersonal auf sich nehmen, erfordern eine angemessene Vorbereitung, Information, Versicherung und Ausrüstung. 

2. Freiwilligkeit

JournalistInnen und MedienmitarbeiterInnen, die über Kriege berichten, müssen die damit verbundenen Risiken akzeptieren und hohen persönlichen Einsatz zeigen. Sie sollten daher nur auf streng freiwilliger Basis entsendet werden!  Wegen der mit der Kriegsberichterstattung verbundenen Risiken sollten Sie das Recht haben, Arbeitseinsätze begründungslos abzulehnen, ohne deswegen als „unproffessionell" kritisiert zu werden. Im Außendienst sollte es möglich sein, den Arbeitseinsatz auf Ersuchen des Reporters oder des Herausgebers hin zu beenden, nachdem sich beide Seiten beraten und ihre wechselseitige Verantwortung in ihre Entscheidung einbezogen haben. Herausgeber sollten keine Art von Druck auf Sonderkorrespondenten ausüben, spezielle Risiken auf sich zu nehmen. 

3. Erfahrung

Kriegsberichterstattung erfordert spezielle Fähigkeiten und Erfahrungen. Daher sollten Herausgeber jene MitarbeiterInnen oder Freelancer dafür auswählen, die die dafür nötige Reife und Erfahrung besitzen. JournalistInnen, die zum ersten Mal aus Kriegsgebieten berichten, sollten nicht alleine dorthin reisen, sondern von einem erfahrereren Kollegen begleitet werden. Teamwork im Außendienst sollte gefördert werden. Herausgeber sollten nach der Rückkehr der Sonderkorrespondenten systematische Einsatzbesprechungen mit ihnen abhalten, um von den Erfahrungen der Korrespondenten zu lernen. 

4. Vorbereitung

Regelmäßige Trainings für das Verhalten in Kriegsgebieten oder gefährlichen Gegenden helfen mit, das Risiko für Journalistinnen und Journalisten zu reduzieren. Medienherausgeber sollten ihre Angestellten und freien Mitarbeiter daher über spezielle Trainings informieren, die von qualifizierten nationalen oder internationalen Institutionen angeboten werden, und ihnen Zugang zu diesen  Trainings gewähren. Alle JournalistInnen, die in einer feindlichen Umgebung arbeiten, sollten einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben. Jede akkreditierte Schule oder Universität, die  eine Journalismusausbildung anbietet, sollte ihre Studierenden mit diesen Themen vertraut machen. 

5. Ausbildung

Herausgeber sollten Sonderkorrespondenten, die in gefährlichen Gebieten arbeiten, mit einer verlässlichen Sicherheitsausrüstung (kugelsichere Westen, Helme und nach Möglichkeit gepanzerte Fahrzeuge), einer Kommunikationsausrüstung (GPS-Ortungsgeräte), Survival Kits sowie Erste-Hilfe-Kästen ausstatten.   

6. Versicherung

JournalistInnen und ihre AssistentInnen, die in Kriegsgebieten oder gefährlichen Gegenden arbeiten, sollten über eine Versicherung verfügen, die Krankheit, Krankenrücktransport, Erwerbsunfähigkeit und Tod des Versicherten abdeckt. Die Geschäftsführung eines Mediums sollte alle notwendigen Schritte unternehmen, damit die notwendige Versicherung abgeschlossen wird, bevor Mitarbeiter zu gefährlichen Arbeitseinsätzen gesendet oder für diese aufgenommen werden. Sie sollten sich streng an alle professionellen Grundsätze und Vereinbarungen halten.   

7. Psychologische Beratung

Die Geschäftsführung eines Mediums sollte sicherstellen, dass JournalistInnen und AssistentInnen, die das wünschen, nach ihrer Rückkehr von gefährlichen Gebieten und nach Arbeit in Schocksituationen Zugang zu psychologischer Beratung bekommen. 

8. Rechtsschutz

JournalistInnen auf gefährlichen Arbeitseinsätzen gelten als Zivilisten im Sinne des Artikel 79 des 1. Zusatzprotokolls der Genfer Konvention, solange sie nichts tun, was diesen Status gefährdet (etwa direkte Hilfe an Kreigsparteien leisten, Waffent tragen oder Spionage betreiben). Ein absichtlicher Angriff auf einen Journalisten, der zum Tod oder zu schweren Verletzungen führt, ist ein Bruch dieses Zusatzprotokolls und wird als Kriegsverbrechen erachtet.     


Reporter ohne Grenzen International, März 2002

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