Statuten
Statuten des Vereins
Reporter ohne Grenzen
Österreichische Sektion von Reporters sans frontières
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Reporter ohne Grenzen - Österreichische Sektion von ‚Reporters sans Frontières'".
2. Der Sitz des Vereins ist Wien
3. Der Verein wird national und international tätig.
§ 2. Zweck
Ziel von Reporter ohne Grenzen ist die Verteidigung der Menschenrechte entsprechend der Allgemeinen Erklärung Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, besonders der Medien- und Meinungsfreiheit, des Rechts, überall auf der Welt Meinungen unangefochten zu vertreten sowie Informationen und Ideen mit allen Kommunikationsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Sensibilisierung der öffentlichen Meinung für die Problematik der Menschenrechte und Medienfreiheit und Mobilisierung zugunsten von Journalist/inn/en und Medien, die Opfer von Unterdrückung sind.
b) Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen.
c) Unterstützung bedrohter Medien, wenn sie aus politischen Gründen unterdrückt werden und dadurch eine freie, öffentliche Informationsverbreitung und Meinungsbildung nicht mehr möglich ist oder behindert wird.
d) Durchführung aller Arten von friedlichen Aktionen, darunter
- Informationsveranstaltungen
- Vertrieb von Informationsmaterial
- die Propagierung des Tags der Pressefreiheit (3. Mai)
- und unter Wahrung der eigenen Unabhängigkeit die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Personen, die für gleiche Ziele wirken
e) Unterstützung verfolgter Journalist/inn/en und deren Angehörigen, unabhängig von ihrer politischen, religiösen, ethnischen, sexuellen und sozialen Zugehörigkeit, durch
- materielle Hilfe
- Vermittlung eines Rechtsbeistandes
- persönliche Betreuung im Exil
- und die Übernahme symbolischer Patenschaften.
f) Forderung und Einleitung politischer, juristischer sowie weiterer Maßnahmen, die geeignet sind, die Medien- und Meinungsfreiheit zu fördern und jene politischen, juristischen sowie weitere Hemmnisse der Medien- und Meinungsfreiheit und Gefährdung des Schutzes der Informationsquellen beseitigen sowie die Aufdeckung der medialen Verursacher und Unterstützer von Verletzungen der Menschenrechte.
g) Förderung der kritischen Reflexion journalistischer Arbeit.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliederbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. unentbehrlichen Hilfsbetrieben
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder durch vergleichbare Sachleistungen fördern. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können alle physischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
2. Fördernde Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den/die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstitutierung des Vereines wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Aus der Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge. Zur Rechtswirksamkeit des Austritts muß dieser dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Über das Ruhen und Aufheben der Mitgliedschaft kann der Vorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen verfügen.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zuständig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das passive und aktive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Aktivitäten des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin auf dem Postweg oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum an dem das E-Mail versendet wurde. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung erfaßt werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt mit je einer Stimme sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, die mit dem Mitgliedsbeitrag nicht mehr als drei Monate im Zahlungsrückstand sind. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, im Falle dessen/deren Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt den Vorsitz das Mitglied mit der längsten Mitgliedschaft bzw. wenn es deren mehrere gibt, von jenen das älteste Mitglied.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Beschlußfassung über den Voranschlag
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
6. Ernennung und Enthebung der Mitglieder des Ehrenkuratoriums
7. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
8. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
9. Festsetzung von inhaltlichen Schwerpunkten der nächsten Arbeitsperiode
10. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und seinem/r Stellvertreter/in und dem/der Kassier/in und seinem/seiner Stellvertreter/in.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle dessen/deren Verhinderung von deren Stellvertreter/innen, schriftlich oder mündlich mindestens 2 Wochen vor dem Termin einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung deren Stellvertreter/innen: Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Mitgliedsjahren, und wenn deren mehrere anwesend sind, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für die einzelnen fördernden Mitglieder;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/Die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, auf eigene Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der/Die Schriftführer/in hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der Obfmann/Obfrau und von dem/der Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem/der Obfmann/Obfrau und von dem/der Kassier/in gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführer/in und des/der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen.
§ 14. Das Ehrenkuratorium
1. Das Ehrenkuratorium besteht aus bis zu 10 Mitgliedern aus dem Kreise der Ehrenmitglieder oder solchen Persönlichkeiten, die - ohne zugleich Mitglieder des Vereins nach § 4 zu sein - wegen besonderer Verdienste zur Mitgliedschaft im Ehrenkuratorium ernannt werden. Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
2. Die Funktionsperiode eines Mitglieds im Ehrenkuratorium beträgt 3 Jahre. Die Wiederernennung durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, auch mehrmals, ist zulässig.
3. Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums nehmen repräsentative Aufgaben wahr und beraten die Vereinsorgane in den diesen durch die Statuten zugewiesenen Angelegenheiten. Mitglieder des Ehrenkuratoriums, die nicht zugleich Mitglieder des Vereins sind, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, in der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
4. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Ehrenkuratoriums durch Enthebung (Abs. 5) oder Rücktritt (Abs. 6).
5. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Ehrenkuratorium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
6. Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
7. Für Mitglieder des Ehrenkuratoriums, die nicht zugleich Mitglieder des Vereins sind, gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 (Pflichten der Mitglieder) und § 9 Abs. 3 (Ladung zur Generalversammlung) entsprechend.
§ 15. Die Rechnungsprüfer/innen, Geschäftsjahr
1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftsgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmung des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16. Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen können nur von der nächstfolgenden Generalversammlung aufgehoben oder abgeändert werden. Hierzu ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen notwendig.
§ 17. Steuerbegünstigte Zwecke
Zwecke Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 18. Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Sie hat eine/n Liquidator/in zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat, soweit möglich und erlaubt ist, einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Reporter ohne Grenzen
Österreichische Sektion von Reporters sans frontières
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Reporter ohne Grenzen - Österreichische Sektion von ‚Reporters sans Frontières'".
2. Der Sitz des Vereins ist Wien
3. Der Verein wird national und international tätig.
§ 2. Zweck
Ziel von Reporter ohne Grenzen ist die Verteidigung der Menschenrechte entsprechend der Allgemeinen Erklärung Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, besonders der Medien- und Meinungsfreiheit, des Rechts, überall auf der Welt Meinungen unangefochten zu vertreten sowie Informationen und Ideen mit allen Kommunikationsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Sensibilisierung der öffentlichen Meinung für die Problematik der Menschenrechte und Medienfreiheit und Mobilisierung zugunsten von Journalist/inn/en und Medien, die Opfer von Unterdrückung sind.
b) Sammlung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen.
c) Unterstützung bedrohter Medien, wenn sie aus politischen Gründen unterdrückt werden und dadurch eine freie, öffentliche Informationsverbreitung und Meinungsbildung nicht mehr möglich ist oder behindert wird.
d) Durchführung aller Arten von friedlichen Aktionen, darunter
- Informationsveranstaltungen
- Vertrieb von Informationsmaterial
- die Propagierung des Tags der Pressefreiheit (3. Mai)
- und unter Wahrung der eigenen Unabhängigkeit die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Personen, die für gleiche Ziele wirken
e) Unterstützung verfolgter Journalist/inn/en und deren Angehörigen, unabhängig von ihrer politischen, religiösen, ethnischen, sexuellen und sozialen Zugehörigkeit, durch
- materielle Hilfe
- Vermittlung eines Rechtsbeistandes
- persönliche Betreuung im Exil
- und die Übernahme symbolischer Patenschaften.
f) Forderung und Einleitung politischer, juristischer sowie weiterer Maßnahmen, die geeignet sind, die Medien- und Meinungsfreiheit zu fördern und jene politischen, juristischen sowie weitere Hemmnisse der Medien- und Meinungsfreiheit und Gefährdung des Schutzes der Informationsquellen beseitigen sowie die Aufdeckung der medialen Verursacher und Unterstützer von Verletzungen der Menschenrechte.
g) Förderung der kritischen Reflexion journalistischer Arbeit.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliederbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. unentbehrlichen Hilfsbetrieben
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder durch vergleichbare Sachleistungen fördern. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können alle physischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
2. Fördernde Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch den/die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstitutierung des Vereines wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Aus der Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge. Zur Rechtswirksamkeit des Austritts muß dieser dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Über das Ruhen und Aufheben der Mitgliedschaft kann der Vorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen verfügen.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zuständig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das passive und aktive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Aktivitäten des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin auf dem Postweg oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum an dem das E-Mail versendet wurde. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung erfaßt werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt mit je einer Stimme sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, die mit dem Mitgliedsbeitrag nicht mehr als drei Monate im Zahlungsrückstand sind. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, im Falle dessen/deren Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt den Vorsitz das Mitglied mit der längsten Mitgliedschaft bzw. wenn es deren mehrere gibt, von jenen das älteste Mitglied.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Beschlußfassung über den Voranschlag
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
6. Ernennung und Enthebung der Mitglieder des Ehrenkuratoriums
7. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
8. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
9. Festsetzung von inhaltlichen Schwerpunkten der nächsten Arbeitsperiode
10. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und seinem/r Stellvertreter/in und dem/der Kassier/in und seinem/seiner Stellvertreter/in.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle dessen/deren Verhinderung von deren Stellvertreter/innen, schriftlich oder mündlich mindestens 2 Wochen vor dem Termin einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung deren Stellvertreter/innen: Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Mitgliedsjahren, und wenn deren mehrere anwesend sind, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für die einzelnen fördernden Mitglieder;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/Die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, auf eigene Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der/Die Schriftführer/in hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der Obfmann/Obfrau und von dem/der Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem/der Obfmann/Obfrau und von dem/der Kassier/in gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführer/in und des/der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen.
§ 14. Das Ehrenkuratorium
1. Das Ehrenkuratorium besteht aus bis zu 10 Mitgliedern aus dem Kreise der Ehrenmitglieder oder solchen Persönlichkeiten, die - ohne zugleich Mitglieder des Vereins nach § 4 zu sein - wegen besonderer Verdienste zur Mitgliedschaft im Ehrenkuratorium ernannt werden. Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
2. Die Funktionsperiode eines Mitglieds im Ehrenkuratorium beträgt 3 Jahre. Die Wiederernennung durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, auch mehrmals, ist zulässig.
3. Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums nehmen repräsentative Aufgaben wahr und beraten die Vereinsorgane in den diesen durch die Statuten zugewiesenen Angelegenheiten. Mitglieder des Ehrenkuratoriums, die nicht zugleich Mitglieder des Vereins sind, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, in der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
4. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Ehrenkuratoriums durch Enthebung (Abs. 5) oder Rücktritt (Abs. 6).
5. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Ehrenkuratorium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
6. Die Mitglieder des Ehrenkuratoriums können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
7. Für Mitglieder des Ehrenkuratoriums, die nicht zugleich Mitglieder des Vereins sind, gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 (Pflichten der Mitglieder) und § 9 Abs. 3 (Ladung zur Generalversammlung) entsprechend.
§ 15. Die Rechnungsprüfer/innen, Geschäftsjahr
1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftsgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmung des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16. Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen können nur von der nächstfolgenden Generalversammlung aufgehoben oder abgeändert werden. Hierzu ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen notwendig.
§ 17. Steuerbegünstigte Zwecke
Zwecke Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 18. Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Sie hat eine/n Liquidator/in zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat, soweit möglich und erlaubt ist, einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
